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Gewerbe-Mietvertrag-Tipps

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Für die An- und Vermietung von Gewerberäumen gelten andere Gesetze als für Wohnräume. Foto: eccolo-stock.adobe.com

Das darf in einem Gewerbemietvertrag nicht fehlen!

Für Gewerberäume wie zum Beispiel eine Werkstatt für Schreiner, Tischler oder Zimmerer gelten besondere Vorschriften zu Kaution, Mietdauer und Mieterhöhung, zu Nebenkosten und Umsatzsteuer sowie zu Kündigung, Kündigungsfrist und zu guter Letzt zum Konkurrenzschutz. Deshalb sollten Mieter und Vermieter einen speziellen Gewerberaum-Mietvertrag miteinander abschließen. 

Mietkaution im Gewerbe: Sinn und Nutzen

Die Miethöhe für Gewerberäume ist nicht gebunden wie die Miete für Wohnräume. Mietwucher ist zwar auch für gewerbliche Objekte verboten, aber ansonsten bleibt es Vermieter und Mieter überlassen, auf welchen Mietpreis sie sich einigen. Gleiches gilt für die Höhe der Kaution – diese muss der Vermieter allerdings verzinsen. Auf deutschen Kautionskonten parken derzeit rund 23 Milliarden Euro, meist auf einem Mietkautionssparbuch – dafür gibt es so gut wie keine Zinsen. Der Vermieter muss sich nicht auf eine andere Anlageform einlassen. Aber ein Gespräch über Festgeld, Tagesgeld oder ein Depotkonto könnte sich lohnen.

Besonderheiten der Nebenkosten im Gewerbemietvertrag

Der Vermieter muss eine Nebenkostenabrechnung aufstellen, und zwar innerhalb von 12 Monaten nach dem Abrechnungszeitraum – in der Regel ist dies ein Kalenderjahr. Kann der Vermieter allerdings nachweisen, dass er eine verspätete Abrechnung nicht selbst zu vertreten hat, sind Nachforderungen statthaft. Im Gegensatz zu den Nebenkosten-Forderungen für Wohnraum verjähren nach dem Gewerberecht Nachforderungen für Nebenkosten innerhalb von 3 Jahren. Dies gilt übrigens auch für Ihre eigenen Ansprüche, falls Ihnen eine Erstattung zu viel bezahlter Nebenkosten zusteht.

Kündigung des Gewerbemietvertrags? Das muss ich beachten!

Gewerberaum-Mietverträge gibt es mit befristeter und unbefristeter Laufzeit. Ist Ihr Gewerbe-Mietvertrag befristet, haben Sie kein Recht zur vorzeitigen Kündigung – es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor. Dabei gelten etwa Aufgabe des Betriebs oder Insolvenz in vielen Fällen nicht als wichtiger Grund einer vorzeitigen Kündigung eines befristeten Gewerbemietvertrags. Sie können aber ein ordentliches Kündigungsrecht für den Fall vereinbaren, dass Sie Ihren Betrieb schließen. Möchten Sie sich vor allen Eventualitäten schützen, vereinbaren Sie deshalb in Ihrem Vertrag die Option zu einer Kündigung vor Ablauf der Vertragsfrist. Ist diese Möglichkeit nicht schriftlich festgehalten, müssen Sie die Miete bis zum Ablauf des Vertrages weiterzahlen. Ist Ihr Gewerberaum-Mietvertrag befristet, endet er nicht automatisch. Sie müssen ihn kündigen. Tun Sie das nicht und wird auch Ihr Vermieter nicht tätig, wandelt sich der befristete Mietvertrag stillschweigend in einen unbefristeten Mietvertrag um. Möchten Sie hingegen einen unbefristeten Mietvertrag über Geweberäume kündigen, haben Sie von gesetzlicher Seite her eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende. Sie schicken also die schriftliche Kündigung spätestens bis zum 3. Tag eines Quartals ab im Januar, April, Juli oder Oktober. Dann können Sie entsprechend Ende März, Juni, September oder Dezember ausziehen. Wenn Ihnen eine kürzere oder längere Kündigungsfrist lieber wäre, verhandeln Sie mit dem Vermieter ein Sonderkündigungsrecht und halten dies individuelle Vereinbarung im Mietvertrag fest.

Umsatzsteuer auf die Gewerbemiete zahlen? Vorsteuerabzug und weitere geldwerte Tipps finden Sie in unserem Ratgeber Mietvertrag für Gewerberäume: Tipps und Tricks – hier kostenlos downloaden

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